Deutsche Arbeitsmarktpolitik
Hartz IV
- Grundsätze
- Neuformierung der Leistungsgewährung
(SGB II: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
Grundsätze
Es gab mal soziale Zeiten, da wurde mit der Redewendung, dass wer nicht aus eigenen Mitteln für seinen Lebensunterhalb sorgen könne, finanzielle Unterstützung benötige, jenseits von dem Hilfesuchenden liegende Umstände in Rechnung gestellt, weshalb mit dem Nachgehenkönnen einer Erwerbsarbeit die Existenz steht und fällt: selbst noch in der amtlich-moralischen Unterscheidung, ob man „unverschuldet“ oder „selbstverschuldet“ in Not geraten sei; ersteres erkannte in der moralische Zuschreibung durchaus an, dass Erwerbslosigkeit unabhängig von den Betroffenen ihre Gründe hatte. Aus der Pflicht, gegen diese Gründe sich unablässig das Geldverdienen durch Dienst an fremdem (Kapital-)Reichtum angelegen sein zu lassen, wurden sie nicht.
Mit der Revision der früheren Sozialgesetze und Übergang zu SGB II tritt der Gesichtspunkt der wie auch immer ärmlich beschaffenen finanziellen Unterstützung auf bisherigem Niveau wegen des Unvermögens zur Lohnarbeit aufgrund geschäftlicher Entscheidungen der Unternehmerklasse zurück. Die neue Optik stufte die Ausgemusterten nurmehr als signifikant zu reduzierende „Belastung der Allgemeinheit“ ein.
Beim Übergang zu Hartz IV kommt von vornherein gar nicht mehr in Betracht, dass es jenseits der Leute, in seinem nationalen Geschäftsleben verankerte Interessen geben könnte, die für allerlei Notlagen sorgen. Wenn es heißt, dass sich die Hilfeempfänger von jeder Hilfe unabhängig zu machen hätten, dann werden Hinderungsgründe für fehlenden geschäftlichen Bedarf nach ihnen in die Opfer unternehmerischer Kalkulation hineinverlegt. Es steckt darin die Aufforderung an die Leute, sich den geschäftlichen Schranken gemäß zu machen und alle Ansprüche materieller Art aufzugeben, wegen derer man irgendeiner Mühsal nachgeht - gleichgültig, ob sie es in der Hand haben! Oder noch schlichter: wo sie es gar nicht in der Hand haben, weil absolut kein Geschäftsbedarf nach ihnen besteht, läuft es darauf hinaus, sich mittels niederster Sorten von Plackerei als staatliche Unkost überflüssig zu machen.
Neuformierung
der
Leistungsgewährung
(SGB II: Arbeitslosengeld II und
Sozialgeld)
Der staatliche Beschluss, dass
seinerzeit an die 3 Mio. Arbeitslosenhilfeempfänger in ein
reformiertes Sozialsystem unter Einbeziehung der bisherigen
Sozialhilfebezieher unter dem Titel Arbeitslosengeld II, rechtlich
eingeordnet in SGB II, zu überführen seien (Zusammenlegung von
Arbeitslosen- und Sozialhilfe) hieß: die Herabsetzung auf
niedrigstem Armutsniveau, eine bedeutende Staatshaushaltsentlastung
von dem Staat für überflüssig erklärter Gelder für nämlich bloßes
Durchfüttern von Armen - und mit 1-Jahresabstand, bis man von
Arbeitslosengeld I auf ALG II auf Sozialhilfeniveau gehievt werden
konnte, war ein gewolltes zusätzliches Druckmittel gegen die ALG-Ier
zur Hand, unverzüglich wieder auf den Arbeitsmarkt unterzukommen, in
der Welt. Damit verbunden war v.a. ein polit-ökonomisches Urteil,
das eigentlich auch schon für den bisherigen untersten Bodensatz der
Arbeitslosen unter ehemaligem Bundessozialhilfegesetz galt: nunmehr
ALG-II-Bezieher wurden eingestuft als nicht mehr "normal"
Vermittelbare einer Arbeitskraftreservearmee.
Letzteres hieß alles andere als eine Schonung in Sachen Zwang zur
Lohnarbeit: ein erlesenes Regiment der Durchsetzung von Pauperismus
an Mio. als Langzeitarbeitslose Deklarierte und die Verpflichtung zu
allen möglichen Sorten prekärer Jobs waren einzig dafür bestimmt,
den Staat von für ihn und seine Nationalwirtschaft als unproduktiv
gehandelte Finanzlast zu entlasten.