Deutsche Arbeitsmarktpolitik
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld
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Leistungsgewährung unter Hartz IV -
Die Leistungsgewährung unter Hartz IV ist dadurch charakterisiert, dass dieLeistungszumessung nunmehr nach Armenrecht unter sozialhilfeähnlichen Bedingungen geregelt wurde: die wenn auch ehemals aus Steuermitteln bestrittene Arbeitslosenhilfe(ALH) galt als sog. Lohnersatzleistung, wonach mit bestimmten prozentualen Bezug zu früheren Arbeitsverdiensten der Gesichtspunkt einer wie auch immer herabgesetzten Nützlichkeitseinstufung in Bezug auf die Wiederverwendung am Arbeitsmarkt noch eine Rolle spielte. Dies wurde obsolet mit der Beugung unter Armenrecht.
Mit der sog. Zusammenlegung von Arbeits- und
Sozialhilfesystem, der Einbeziehung auch der bisherigen
Sozialhilfeempfänger in das reformierte Leistungs- und
Anforderungsregime ging einher die Aufhebung des bisherigen
Bundessozialhilfegesetzes (BHSG); maßgeblich ist jetzt des
Sozialgesetzbuch II (SGB II) mit den Rechtsinstituten
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für nicht-erwerbstätig
Lebende in gemeinsamem Haushalt mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen; die soziale Betreuung Erwerbsunfähiger oder
eingeschränkt Erwerbsfähiger sowie Älterer mit Zuschussbedarf
wegen zu kleiner Rente (Grundsicherung im Alter) unterliegt den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII).
Gemäß dem Prinzip der durchgreifenden Verbilligung der
Sozialkosten für die Ausgemusterten ist ein Kernelement des
renovierten Leistungsrechts die Zusammenstreichung der
ehemaligen sozialhilferechtlichen Leistungsarten, der sog.
Regelsätze und einmaligen Beihilfen, zu einem Regelsatz. Frühere
Sonderleistungen für größere Anschaffungen gingen in dem
ALG-II-Regelsatz auf, und zwar mit einem geringen
Aufstockungssatz von damals um die 50,- EUR.
Die Vermögensanrechnung wurde gegenüber
ALH-Zeiten verschärft. Allgemeines Prinzip der
Vermögensanrechnungsvorschriften lautet: Diese bezeugen die
staatliche Absicht, jede Zuständigkeit für die Linderung von
Notlagen möglichst von sich abzuweisen, den Armen abzuverlangen,
das, was sie sich u.U. als Ergebnis mehr schlecht als recht
entgoltener jahrzehntelanger Arbeitsmühen an persönlichem
Eigentum/Geldreserven angeschafft/angespart haben, zu
verflüssigen bzw. zu verbrauchen, wenn nach neuen Vorschriften
dies für Luxus befunden wird.
Übernommen von dem alten Sozialhilfesystem wurde die
Sippenhaftung: in sog. Bedarfsgemeinschaften oder
Haushaltsgemeinschaften Lebende werden wechselseitig in Pflicht
genommen, für den Lebensunterhalt untereinander einzustehen –
wenn auch in unterschiedlicher Weise. Von den detaillierten
Anrechnungsvorschriften soll abgesehen werden, weil es um die
Betonung von deren sozialpolitisches Prinzip geht: nämlich wie
der Staat die Kosten des Lebensunterhalts durch gegenseitige
Inpflichtnahme der Angehörigen definierter
Bedarfs-/Haus-halts-/Wirtschaftsgemeinschaften von sich abwälzt.