Tages-Politik - Analyse und Kritik

 






























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    Deutsche Arbeitsmarktpolitik

    




Das Prinzip "Fordern und Fördern" - "Eingliederungsvereinbarung"

Ein Pflichtenprogramm für Arbeitslose als förderungswürdige "aktivierende Arbeitsmarktpolitik"
- die sozialstaatliche Nötigung von Erwerbslosen zu billigster Plackerei als "freiwillige Vereinbarung"


Die neumodischen sozialpolitischen Titel „Fordern und Fördern“, das Verständnis von „aktivierendem Sozialstaat“ oder „aktivierender Arbeitsmarktpolitik“ zum Zwecke der Hilfe zur „Selbsthilfe“, darunter fasst sich der praktische Zynismus, gegen die ökonomischen Rechnungen des Kapitals, gegen dessen geschäftliche Gründe fürs beständige Ein- und Ausstellen von Lohnarbeitern das Geldverdienenkönnen als Ausfluss „eigenverantwortlichen“ Aktivismus der außer Lohn und Brot Gesetzten das Wort zu reden – und wird zugleich geständig, welche Ausübung behördlichen Zwangs es bedarf, die Pechvögeln zu ihrem Glück zu verhelfen. Oder so: die in den Sozialrechtsparagraphen implementierte Gemeinheit ist die, dass entgegen der faktischen Ohnmacht der Opfer unternehmerischer Kalkulationen mit der Lohnarbeitskraft dieser unter Androhung von allerlei sozialpolitischen Erzwingungsmitteln (bis hin zum Totalentzug von Almosen) als Auftrag erteilt wird, sich beständig als potentiell nachfragbares Arbeitsmaterial bereitzuhalten und ggf. zu rüsten für einen unternehmerischen Bedarf, der gerade und immer wieder aufs Neue abschlägig beschieden worden ist und wird. Als Unproduktive fürs nationale Kapital aussortiert, wird ein arbeitsmarktpolitisches Zwangsregime zur Loswerdung der so Eingestuften sehr notwendig, nämlich zur Abkommandierung in Arbeitsverhältnisse, für die sich das Etikett prekäre Beschäftigungen eingebürgert hat: also die „selbstverantwortliche“ Festlegung auf Beschaffung von Geldmitteln zum puren Überleben und eher darunter (ergänzend zu den Hungerlöhnen hat der Sozialstaat das massenhafte Aufstockertum parat)  – allerdings mit entsprechenden erpresserischen Konsequenzen für die übrige geschäftsnützliche Arbeitermannschaft, sich in ihrer materiellen „Anspruchshaltung“ zurückzunehmen. – Bestimmte Berufsgruppen wie Verkaufspersonal oder Friseurhandwerk sind übrigens auch unabhängig von den Harz-Reformen im Niedriglohnsegment angesiedelt.

„Eingliederungsvereinbarungen“ sind ein Zwangsinstrument, das als freiwillige Übereinkunft zwischen Jobcenter und „Kunde“ angelegt ist, wie das primäre Einfordern gegenüber den Jobcenterkunden vom Arbeitsvermittler gefördert wird, dem mittels Sanktionsregime nachgeholfen wird. – Was sonst den Tatbestand der Nötigung erfüllt, geht im öffentlichen Sektor in Ordnung und soll gedeckt sein durch die Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages. So sehr es im juristischen Jargon daherkommt, in folgender entsprechender Sprachregelung kommt überdeutlich der Unterwerfungsakt bzgl. des Eingliederungsvertrages zum Ausdruck: um „rechtsgeschäftliche Selbstunterwerfung unter sanktionsbewerte Vereinbarungen“ handele es dabei (vgl. die üblichen Sozialrechtsratgeber wie A. Brühl, / J. Sauer,: Mein Recht auf Sozialleistungen, 2005, S. 154). So es zu keiner Übereinkunft kommt, macht der Arbeitsvermittler dies per Verwaltungsakt unmittelbar als von ihm einseitig verfügte Anordnung.

Die Verpflichtung von total entwerteten Trägern von Arbeitsvermögen, letzteres über die Aberkennung der Vermittlung gemäß irgendeines Qualifikationsniveaus, sieht entsprechend aus: denn fast jede Arbeit ist zumutbar, die nichts mit Verdienen eines Lebensunterhalts gemein hat: Hilfsarbeiterjobs, Minijobs, Teilzeit, Leih-/Zeitarbeit, Tagelöhnerei etc. (über die gesetzliche Definition der Zumutbarkeit, die auf alles zutreffe, was gesetzlich erlaubt und sittlich geboten sei, hat sich der Staat eine dehnbare Skala dessen zugelegt, was er alles an ungemütlichen Varianten des working poor bereithält).

Schlussendlich ist Hartz IV mit seinem Eingliederungswesen die auf den Punkt gebrachte Klarstellung, dass Lohnarbeiten gegen die Berechnung auf irgendeinen materiellen Vorteil der Lebensinhalt von eigentumslosen, ökonomisch Unbrauchbaren zu sein hat. Wie die Lohnabhängigen zuhauf als sog. Langzeitarbeitslose geführt wurden, hat den Staat in dieser Bescheiderteilung offenbar beflügelt.